Sportbetrieb ab dem 01.10.2021

Liebe Mitglieder,

 

zum 01.10.2021 tritt erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung in Kraft.

 

Es ergeben sich folgende Auswirkungen für den Sportbetrieb:

 

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler beim Sport drinnen

 

Außerhalb der Schulferien (wie bisher)

  - Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

  - Schülerinnen und Schüler gelten als getestet (unter 16 Jahren ohne Nachweis, ab 16 

    Jahren mit Nachweis der Schule).

 

In den Schulferien (neu!) (anstehende Herbstferien 11. bis 24.10.)

  - Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

  - Schülerinnen und Schüler gelten nicht als getestet, da in dieser Zeit keine

    Schultestungen stattfinden. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler für die

    Teilnahme an Sportangeboten drinnen grundsätzlich (und für Angebote draußen mit

    mehr als 2500 Teilnehmenden inkl. Besuchern) einen höchstens 48 Stunden

    zurückliegenden Test (Schnelltest) benötigen.

 

Für die vorgenannten Tests haben Kinder- und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren. Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtigte Selbsttests durchgeführt werden können. Diese Testpflicht bedeutet für die Vereine bzw. die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen Mehraufwand, der jedoch unvermeidbar erscheint, wenn auch im Sport die 3-G-Regel konsequent eingehalten werden soll.

 

Zuschauer bei Großveranstaltungen

 

Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

 

 

Sportliche Grüße

 

Der Vorstand

Trainingsbetrieb ab dem 18.08.2021

Liebe Mitglieder,

 

nachfolgend die Informationen, die wir von der Stadt Eschweiler bekommen haben:

 

Ab Mittwoch, 18.08.2021 können die städtischen Sporthallen wieder regulär genutzt werden.

 

Die Sporthallen Jahnstraße, Patternhof und Kaiserstraße stehen bis auf weiteres nicht zur Verfügung. Die Sporthalle Kinzweiler kann erst ab der 35. Kalenderwoche (30.08.) wieder genutzt werden.

 

Da die drei Sporthallen Jahnstraße, Patternhof und Kaiserstraße infolge der Hochwasserkatastrophe bis auf weiteres nicht zur Verfügung stehen, ist einigen Eschweiler Vereinen die Sportausübung nicht mehr möglich. So trifft es auch unseren Verein. Die Stadt Eschweiler ist bemüht, diese Vereine zu unterstützen und diese auf die restlichen Sporthallen der Stadt Eschweiler zu verteilen. Dies alleine wird jedoch nicht ausreichend sein, um alle betroffenen Vereine unterbringen zu können. Die Stadt Eschweiler hat bereits bei den Nachbarkommunen der Stadt Eschweiler nach freien Hallenkapazitäten angefragt.

 

Sobald wir weitere Neuigkeiten bekommen, werden wir diese an die betreffenden Übungsleiter weiterleiten und hier veröffentlichen.

 

Zudem gilt ab Montag, den 23.08.2021 eine neue Coronaschutzverordnung.

Demnach müssen wir auch hier wieder neue Regeln beachten.

Für Sport in den Sporthallen gilt die 3G-Regel – geimpft, genesen oder getestet.

Der Test darf höchstens 48 Stunden zurückliegen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren (§4 Absatz 5).

 

Wir sind durch die neue Coronaschutzverordnung gezwungen von allen Mitgliedern die Nachweise im Original zu kontrollieren. Wer keinen Nachweis erbringen kann, den dürfen wir am Trainingsbetrieb nicht teilnehmen lassen.

 

Lasst uns alle zusammenhalten und die Maßnahmen, die zur Eindämmung der Pandemie von der Landesregierung auferlegt wurden, einzuhalten.

 

Mit sportlichen Grüßen

 

Der Vorstand

Neuregelungen für den Sportbetrieb ab dem 27.07.2021

Liebe Mitglieder,

 

am 24.06.2021 hat die Landesregierung NRW eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Diese ist als Anlage in der ab dem 27. Juli 2021 gültigen Fassung beigefügt.

 

Die neue Verordnung teilt die Kreise und kreisfreien Städte in Inzidenzstufen (0-3) ein. Die Einteilung richtet sich nach der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz. Nachfolgende Auflistung verdeutlicht die Voraussetzungen:

 

Inzidenzstufe 0 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 0 und 10)

Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 10,1 und 35)

Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 35,1 und 50)

Inzidenzstufe 3 (7-Tage-Inzidenz stabil größer als 50)

 

Die Städteregion Aachen befindet sich in der Inzidenzstufe 1 (Stand 28.07.2021).

Bei weiteren Veränderungen werden wir diese bekannt geben.

 

Sportausübung bei Zuordnung in die Inzidenzstufe 1 

 

- Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.

- Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Negativestnachweis und Rückverfolgung).

- Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.

- Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.

- Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

- Ab 27. August 2021:

Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

 

Zwischen verschiedenen Gruppen bzw. allein sporttreibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft der Mindestabstand einzuhalten.

 

Gemeinschaftsräume "CoronaschVO §14 Abs. 3 Nummer 5"

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands ist zulässig.

 

Entfall der Negativtestnachweispflicht

Durch die Doppelinzidenzstufe 1 von Land und Kreis entfällt nach „CoronaschVO §14 Abs.4 Nummer 6“ die Negativtestnachweispflicht. Tagesaktuell unter Punkt -> Übersicht: Inzidenzstufen Link Land NRW

Durch einzelne Absprachen von Trainern in Ihren Gruppen wird in diesen weiterhin ein Negativtestnachweis kontrolliert.

 

Bitte helft uns bei der Einhaltung und Umsetzung aller vorgeschriebenen Maßnahmen.

Nur so können wir weiter unseren Vereinssport weiterführen.

 

Vielen Dank und sportliche Grüße

 

Der Vorstand

Trainingsbetrieb ab dem 27.07.2021 bis zum Ende der Sommerferien

Liebe Mitglieder,

 

das Hochwasser hat die Stadt Eschweiler schwer getroffen. In den letzten Tagen waren viele Helfer unterwegs, um bei den Aufräumarbeiten zu unterstützen.

Unser Mitgefühl gilt den vielen Menschen, die betroffen sind. Viele Helfer und Einsatzkräfte unterstützen weiterhin mit all ihren Kräften. Dafür ein großer Dank!

 

Vorerst tritt ein neuer Trainingsplan in Kraft, der den Trainingsbetrieb bis zum Ende der Sommerferien regelt.

Wir hoffen sehr, dass wir bis dahin neue Möglichkeiten gefunden haben. Wir bleiben weiter in Kontakt mit der Stadt Eschweiler in Bezug auf die Benutzung der Sporthallen.

Wir werden euch hier weiter über den aktuellen Trainingsbetrieb auf dem Laufenden halten.

 

Vielen Dank und sportliche Grüße

 

Der Vorstand