Kinder-und Jugendschutzkonzept

Kinder- und Jugendschutzkonzept

zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt

Eschweiler Turnverein seit 1867 e.V.


Präambel

Dem Eschweiler Turnverein 1867 e.V. ist das Wohlergehen aller Mitglieder, insbesondere aller uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen, wichtig. Wir möchten Kinder und Jugendliche in ihrer sportlichen und persönlichen Entwicklung unterstützen und begleiten. Dabei ist uns wichtig, dass sie dies ohne Gewalt und Diskriminierung bei uns erleben können. Besonders im Sport, bei dem eine körperliche und emotionale Nähe entstehen kann, ist es wichtig den Kindern und Jugendlichen dabei zu helfen, Grenzen zwischen gemeinsam erlebter Lebensfreude und übergriffigem Verhalten und Machtmissbrauch zu ziehen.

 

Das Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche des Eschweiler Turnvereins wurde in der Vorstandsitzung am 9. April 2026 durch den derzeitigen Vorstand beschlossen und verabschiedet.

 

Präventionsarbeit

 

Zielsetzung

 

In unseren Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit wollen wir Grenzüberschreitungen verhindern und es potenziellen Tätern so schwer wie möglich machen. Wir wollen bei Übergriffen Anderer hinsehen und handeln und diese nicht ignorieren.

Wir setzen uns dafür ein, die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor potenzieller Gewalt zu schützen. Dazu wollen wir Grenzüberschreitungen, Missbrauch, sowie körperlichen und emotionalen Übergriffen durch Präventationsmaßnahmen vorbeugen.

 

Alle Verantwortlichen sollen durch eine Kultur der Achtsamkeit und des Handelns aktiv dazu beitragen, potenzielle Täter von körperlichen oder emotionalen Übergriffen abzuschrecken und versuchen ein schützendes Klima zu schaffen, welches Kinder und Jugendliche vor Gewalt im Sport schützt. Betroffenen sollen zum Reden aufgefordert und ermutigt werden und im weiteren Handeln unterstützt werden. Ein solches Klima wollen wir erreichen, indem wir Strukturen schaffen, die die Persönlichkeitentwicklung von Kindern und Jugendlichen stärken. Dazu sogren wir für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz. Wir hören die Meinungen unserer Kinder und Jugendlichen, nehmen uns Zeit für ihre Anliegen und behandeln diese mit Respekt. Diese Haltung soll durch ein vorbildhaftes Verhalten aller Übungsleiter:innen, Helfer:innen etc. an die Kinder und Jugendlichen weitergegeben werden.

 

Um dies auf Seiten unserer Übungsleiter:innen sicherzustellen, können diese regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Ebenso sind diese, sowie alle durch uns qualifizierten Helfer:innen in der Kinder- und Jugendarbeit, dazu verpflichtet sich an den Ehrenkodex zu halten. Dieser wird zu Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit im Eschweiler Turnverein unterzeichnet.

 

Beschwerdemanagement

 

Unsere Kinder und Jugendlichen sollen bei Grenzüberschreitungen jeglicher Art zum Reden ermutigt werden um eventuelle Probleme schnell und effizient beheben zu können. Um dies für die Kinder und Jugendlichen, aber auch die Eltern und Übungsleiter:innen möglichst einfach zu gestalten, sollen diese im Falle einer solchen Grenzüberschreitung einen Ansprechpartner haben. Als Ansprechpartner für Missbrauchs- und Gewaltpräventation und Intervention wurden Juliane Fröschen und Frank Wittemann vom Vorstand ernannt.

 

Beschwerden können persönlich an sie/ihn herangetragen werden oder per Mail kommuniziert werden. Nach erster Überprüfung des Vorfalls wird zeitnah für einen Gesprächstermin beider Parteien gesorgt.

 

Die Ansprechpersonen haben die Ihnen zugeteilten Informationen stets vertraulich zu behandeln. Nach Absprache mit dem/der Betroffenen und eventuell dem gesetzlichen Vormund kann eine Fachberatungsstelle oder das Jugendamt der Stadt Eschweiler eingeschaltet werden.

 

erweitertes Führungszeugnis

 

Durch die notwendige Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses als Übungsleiter:in im Kinder- und Jugendbereich kann sichergestellt werden, dass keine bereits rechtskräftig verurteilte Person, deren Strafe noch nicht verjährt ist, innerhalbe des Vereinslebens direkten Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen des Eschweiler Tunrvereins hat.

 

Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes soll keine Person eingesetzt werden, „die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g,184i, 201a Absatz 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist“ (§ 72a Abs.1 SGB VIII).

 

Durch die Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses werden auch Straftaten im minderschweren Bereich aufgezeichnet, wodurch eine größere Sicherheit im Vergleich zu einem einfachen polizeilichen Führungszeugnis gegeben ist. Dieses ist ein Auszug aus dem Strafregister, in welchem Verurteilungen vermerkt sind, die eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten zur Folge hatten. Im erweiterten Führungszeugnis hingegen werden auch solche Straftaten, welche im §72a SGB VIII aufgezählt sind, sichtbar.

 

Auch das erweiterte Führungszeugnis gibt jedoch nur Auskunft über tatsächliche Verurteilungen. Eingestellte Verfahren, laufende Ermittlungsverfahren oder Verfahren in denen ein Freispruch erfolgt ist werden im erweiterten Führungszeugnis nicht aufgeführt. Auch Straftaten, welche aufgrund der Verjährungsfrist (10 Jahre) nicht mehr verfolgt werden konnten oder nicht mehr archiviert werden dürfen sind im erweiterten Führungszeugnis nicht aufgelistet.

 

Der Eschweiler Turnverein setzt zum Schutz der Kinder und Jugendlichen nur Übungslei-ter:innen, Helfer:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen etc. ein, die keinen Eintrag gemäß §72a SGB VIII im erweiterten Führungszeugnis vorweisen können. Außerdem werden keine Übungsleiter:innen, Helfer:innen, ehrenamtliche Mitarbeiter:innen etc. eingesetzt, welche bereits aufgrund von physischen, sexuellen oder emotionalen Übergriffen aus anderen Vereinen, Jugendorganisationen oder sonstigen Institutionen ausgeschlossen wurden. Sollten sonstige Einträge im erweiterten Führungszeugnis vorhanden sein, welche keine Eintragungen nach §§ 174 ff. StGB sind, und auch sonst kein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorliegt, so sind diese Einträge zu ignorieren.

 

Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich von jeder Person, welche im Eschweiler Turnverein direkten Kontakt zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat und/oder im Vorstand tätig ist, beantragt werden. Für die Beantragung ist eine Bestätigung, dass die/der Antragstellende im Kinder- und Jugendbereich nach §30a Abs. 2b. BZRG tätig ist oder zukünftig tätig werden soll, des Eschweiler Turnvereins notwendig. Ehrenamtliche Mitarbeiter des Eschweiler Turnvereins werden auf Grundlage der Gemeinnützigkeit des Vereins von der Zahlung einer Gebühr befreit.

 

Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses

 

Der Eschweiler Turnverein informiert alle zur Vorlage verpflichteten Personen über die Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. In Kombination dessen erfolgt eine Ausstellung des Antrags, welcher von Vereinsseite bereits ausgefüllt wurde, und eine schriftliche Bestätigung über die (zukünftigen) ehrenamtliche Tätigkeit.

Das erweiterte Führungszeugnis muss als Original bei der Geschäftsführung oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorgelegt werden. Es erfolgt eine Einsichtnahme und das Original verbleibt bei dem/der Geschäftsführer/in des Eschweiler Turnvereins. Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Alle fünf Jahre muss das erweiterte Führungszeugnis neu vorgelegt werden.

Sollte die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses verweigert werden, lehnt der Verein eine Zusammenarbeit mit der entsprechenden Person, zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, ab.

 

Ehrenkodex und Verhaltensregeln

 

Alle Vorstandsmitglieder, Übungsleiter:innen, Helfer:innen und sonstige ehrenamtliche Mitarbeitenden, auch diese, welche nicht im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, die im Verein eingestellt sind, müssen den Ehrenkodex des Landessportbundes NRW unterzeichnen. Außerdem hat der Eschweiler Turnverein einen individuellen Ehrenkodex und eine Verhaltenscheckliste, welche ebenfalls unterschrieben werden muss.

Mit der Unterschrift wird sich zur Einhaltung des Ehrenkodexes und der Verhaltensregeln innerhalb unseres Vereines verpflichtet.

 

Schulungen der Übungsleiter:innen

 

Die Übunsleiter-Lizenz muss regelmäßig aufgefrischt werden. In Kombination dessen, werden die Übungsleiter:innen regelmäßig erneut für jegliche Art von Missbrauchserscheinungen, Täterstrategien und das Vorgehen bei Verdachtsfällen des Missbrauches sensibilisiert und geschult.

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

Das Kinder- und Jugendschutzkonzept kann öffentlich eingesehen werden, sodass etwaige Eltern der Kinder und Jugendlichen, und auch sie selbst, Zugriff dazu haben. Dazu wird das Konzept auf der Homepage des Eschweiler Turnvereins (https://www.eschweiler-turnverein.de) veröffentlicht. Der Eschweiler Turnverein verpflichtet sich an zukünftigen Eltern- und Informationsabenden auf das Kinder- und Jugendschutzkonzept aufmerksam zu machen.

Risikoanalyse

 

Im Rahmen der individuellen Risikoanalyse hat der Eschweiler Turnverein folgende spezifische Risikofaktoren im Kinder- und Jugendbereich identifizieren können:

 

             Handys/Smartphones oder grundsätzlich elektronische Geräte mit Kamerafunktion in den Umkleiden

             Übungsleiter:innen in den Umkleiden

             Eltern von kleinen Kindern in der Umkleide

             Training nur mit einem/einer Übungsleiter:in, keine zweite erwachsene Person in der Halle

             Transport zu Wettkämpfen/ Ausflügen

             Trainingslager oder Wettkämpfe/ Veranstaltungen mit Übernachtungen

             Körperkontakt im Team (High Five, Umarmen etc.)

             Hilfestellungen die Körperkontakt erfordern

             Korrigieren der Körperhaltung durch Berührungen

 

Im Sport können verschiedene Formen des Körperkontakts notwendig und in Form von Hilfestellungen auch erwünscht sein. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Täter:innen genau diese Notwendigkeit des Körperkontakts als Gelegenheit für gezielte und bewusste unangebrachte Berührungen nutzen. Da, gerade im Leistungssport, oftmals ein sehr enges Verhältnis zwischen Übungsleiter:innen und Sportler:innen besteht, kann eine Täter:innenstrategie sein, dass Macht, Autorität, sowie die Zuneigung der Kinder und Jugendlichen zu den Übungsleiter:innen ausgenutzt werden. Mit zusätzlichem Hinblick auch auf psychischen Missbrauch und psychische Gewalt.

 

Maßnahmen und Verhaltensregeln bezüglich der Risikoanalyse

 

Der Eschweiler Turnverein ist bemüht und gefordert, die sich aus der Risikoanalyse ergebenden Gefährdungen für Kinder und Jugendliche zu minimieren. Dazu soll mit bereits zuvor genannten Maßnahmen und zu unterzeichnenden Verhaltensregeln das Risiko reduziert werden. Die Verhaltensregeln wurden durch den Vorstand aufgestellt und geprüft um den Schutz der Kinder und Jugendlichen bestmöglich zu gewährleisten. Ein Risiko kann niemals vollkommen ausgeschlossen werden, es kann nur minimiert werden. Die Verhaltensregeln wurden so aufgestellt, dass die einzelnen Maßnahmen den Übungsbetrieb nicht erheblich einschränken und sie im alltäglichen Übungsbetrieb gut umsetzbar und einhaltbar sind.

 

Interventionsarbeit

 

Dieser Interventionsleitfaden beschreibt die konkreten Maßnahmen, welche im Verdachtsfall von sexualisierter Gewalt ergriffen werden müssen. Mit diesem Interventionsleitfaden soll, den dafür beauftragten Personen, Handlungssicherheit gegeben werden.

 

Aufgaben des Ansprechpartners

 

Erste Anlaufstelle

 

Der/Die Ansprechpartner:in steht allen Beteiligten als erste Anlaufstelle zur Verfügung. Mit Beschwerden, oder auch Sorgen und Ängsten kann sich direkt von Seiten der Eltern, Jugendlichen oder seitens anderer Übungsleiter:innen, welche Auffälligkeiten bemerken, an die Ansprechperson gewandt werden. Zu erreichen sind diese Ansprechpartner:innen wie folgt:

 

Juliane Fröschen
[email protected]

 

Frank Wittemann
[email protected]

 

Einfache Konfliktlösung

 

Einfache Konflikte können durch die beauftragten Personen selber geklärt werden. Die beauftragten Personen setzten sich dazu mit den Personen, über die eine Beschwerde vorliegt, zusammen und kommunizieren den Konflikt und mögliche Lösungen. Im Falle dass der Person das unangebrachte Verhalten selber nicht bewusst war, kann eine Weiterbildung angeboten werden, sodass ein besseres Bewusstsein für solche Situationen geschaffen werden kann. In Zukunft wird das Verhalten der "angeklagten" Person im Training von anderen Übungsleiter:innen, einem Vorstandsmitglied oder, gegebenenfalls der beauftragten Person selber beobachtet. Ein Kontakt zwischen der Ansprechperson und der Partei die Beschwerde eingereicht hat bleibt bestehen.

 

Einschalten externer Stellen

 

Bei ernsten Konflikten und harten Anschuldigungen soll die Ansprechperson selber nicht tätig werden. Die einzige aber wichtige Aufgabe der verantwortlichen Person liegt hierbei darin, externe Stellen, wie Fachberatungsstellen, einzuschalten und die Kommunikation für die anklagende Partei vorläufig zu übernehmen.

 

Verfahrensgrundsätze

 

Wird eine Beschwerde gegen eine konkrete Person geäußert sind sofort folgende Grundsätze zu beachten.

             Betroffenenschutz (Der Betroffene steht im Mittelpunkt und es gilt in erste Linie zu verhindern den Betroffenen in erneute unangenehme Situationen zu bringen. Dazu zählen auch direkte Befragungen zum Vorfall, solche müssen mit zeitlicher Distanz und viel Einfühlvermögen umgesetzt werden, und die direkte Konfrontation mit dem/der möglichen Täter:in.)

             Hilfe holen (Bei Grenzfällen, in denen sich die beauftragten Personen nicht sicher sind, ob es ausreichend ist, ein Gespräch mit dem/der potenziellen Täter:in zu führen, soll lieber einmal zu viel als einmal zu wenig externe Hilfe angefragt werden. Selbst wenn sich die Ansprechpersonen nur durch eine Fachstelle beraten lassen und sich eine zweite Meinung über den Sachverhalt einholen.)

             Vertraulichkeit (Die Weitergabe an Dritte soll auf ein Minimum reduziert werden. Auf jeden Fall sind die beiden beauftragten Personen für den Kinder- und Jugendschutz, sowie die Geschäftsführung zu informieren. Informationen an andere Übungsleiter:innen sollten nur dann weitergegeben werden, wenn es selber für Hilfreich oder Notwendig betrachtet wird. Keinesfalls dürfen Eltern nicht betroffener Kinder direkt informiert werden.)

             Persönlichkeitsschutz (Solange der beschuldigten Person nichts bewiesen ist, darf keine Äußerung über die Verdachtsmomente an Dritte erfolgen. Auch der/die mögliche Täter:in hat Rechte, welche beachtet werden müssen. Bei falschen Anschuldigungen kann es sich um Rufmord handeln und die betroffene Person hat situationsbedingt einen Anspruch auf Schadensersatz)

 

Dokumentation

 

Für jede Beschwerde und darauffolgende Gespräche muss ein kurzer Dokumentationsbogen angefertigt werden. Dieser Dokumentationsbogen muss mindestens den Zeitpunkt der Beschwerde oder des Gesprächs, die anwesenden Gesprächspartner, den groben Inhalt des Gesprächs und den Verbleib mit der Situation (weitergehende Schritte etc.) enthalten. Dabei muss die Dokumentation wertfrei und ohne eigene Interpretation stattfinden. Diese Dokumentationsbögen werden bei einer der beauftragten Personen für den Kinder- und Jugendschutz aufbewahrt und dürfen nicht von Dritten eingesehen werden. Sollte sich ein Fall vertiefen und es müssen externe Stellen oder sogar die Polizei eingeschalten werden, so können und sollen diese Dokumentationsbögen von der beauftragten Person, und nur von dieser, dazu genutzt werden eine lückenlose und vollständige Auskunft über die Problematik geben zu können.

 

Sofortmaßnahmen

 

einfache Fälle

 

In einfachen Fällen, wie beispielsweise verbalen Grenzverletzungen, müssen erstmal keine Sofortmaßnahmen getroffen werden. Mit der beschuldigten Person soll zeitnah ein Gespräch vereinbart werden, dazu kann eine Dritte Person (ein/e weitere/r Übungsleiter:in oder ein Vorstandsmitglied) hinzugezogen werden. Bei diesem Gespräch soll auf jeden Fall deutlich gemacht werden, dass es sich zunächst um eine wertfreie und unvoreingenommene Klärung des Sachverhalts geht und keinesfalls um eine Vorverurteilung.

 

schwerere Fälle

 

Alle Fälle die schwerwiegendere Anschuldigungen beinhalten erfordern Sofortmaßnahmen zum Schutz der betroffenen Person und allen anderen Kindern und Jugendlichen. Es muss auf jeden Fall vermieden werden, dass die angeschuldigte Person alleine mit Kindern und Jugendlichen in der Sporthalle oder auf Events unterwegs ist. Im schlimmsten Fall ist ein vorläufiger Ausschluss vom Training notwendig, dies sollte unter Wahrung der Diskretion mit dem/der Übungsleiter:in abgesprochen werden.

 

Elterninformation und Öffentlichkeitsarbeit

 

In einem extremen Fall müssen die Eltern und andere Vereinsmitglieder informiert werden. Die Information erfolgt erst nach Absprache mit einem Rechtsbeistand und in Absprache mit der Koordinierungsstelle des LSB. Die Vereinsmitglieder werden offensiv informiert um mögliche Gerüchte zu vermeiden, die Anonymität der betroffenen und beschuldigten Personen müssen dabei dennoch so weit wie möglich bewahrt werden.

 

 

Der Vorstand entscheidet schlussendlich gemeinsam, ob und in welchem Maße die Öffentlichkeit über den Vorfall im Verein informiert wird. Um das Vertrauen in die Qualität der Kinder- und Jugendarbeit aufrechtzuerhalten oder ggf. wiederherzustellen, kann es sinnvoll sein zu veröffentlichen, in welcher Form der Vorstand interveniert hat, beziehungsweise wie die Präventionsmaßnahmen aussehen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass auch die beschuldigte Person Persönlichkeitsrechte hat, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen können. Die angeschuldigte Person darf vor der Presse oder anderen öffentlich zugänglichen Artikeln nicht namentlich genannt werden. Vor der Veröffentlichung eines Artikels oder einer Pressemitteilung soll die eventuelle Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

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