Satzung des Eschweiler Turnvereins 1867 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: Eschweiler Turnverein 1867 (nachf. kurz ETV genannt) eingetragener Verein und ist beim Amtsgericht Eschweiler im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Eschweiler. Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes e.V. und damit des Deutschen – Turnerbundes.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Rahmen des Turnsports und des Sports in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesundhaltung auf der Grundlage des Amateurgedankens.

 

 

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat

  1. Kinder im Alter bis zu 14 Jahren
  2. Jugendliche von über 14 – 18 Jahren
  3. Vollmitglieder, deren Alter mindestens 18 Jahre betragen muss
  4. Inaktive Mitglieder

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch den Vorstand, in Zusammenarbeit mit dem Rechts- und Ehrenrat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Leibesübungen oder dem ETV besonders verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 5  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Kindern ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsantrag ist innerhalb von 4 Wochen an den Vorstand möglich, der in Zusammenarbeit mit dem Rechts- und Ehrenrat über den Antrag mit einfacher Mehrarbeit der Anwesenden endgültig entscheidet. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30. Juni bzw. 31. Dezember möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Eschweiler Turnverein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Die Mitglieder haben das Recht an den Vereinsveranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereines Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereines.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und Umlagen verpflichtet.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Jugendordnung des ETV.

 

  

§ 7 Strafen

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitglieder-versammlung, des Turnausschusses oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nach-dem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:

  1. Verwarnung
  2. Turnverbot auf bestimmte Zeit
  3. Ausschluss

Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Vorstand hat die Beschwerde unter Hinzuziehung des Rechts- und Ehrenrates innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Ziffer 1, letzter Absatz findet sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 8 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus halbjährlich zu zahlen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer sozialer Gründe in Einzelfällen Zahlungserleichterung gewähren.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Turnausschuss
  4. der Rechts- und Ehrenrat

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresrechnung

b) Entlastung des Vorstandes und des Turnausschusses

c) Wahl des Vorstandes, des Rechts- und Ehrenrates und der Rechnungsprüfer

d) Bestätigung des vom Oberturnwart vorgeschlagenen Turnausschusses

e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten

f)  Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Umlagen

g) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige

    Vereinsangelegenheiten

h) Auflösung des Vereines

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§3, Ziffer 3 und 4) unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragt.

 

Die/der Vorsitzende oder die/der Beauftragte muss Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung, sowie Ihre Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt geben. Anträge sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitglieder-versammlung einzureichen; andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

 

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellver-tretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen bei Ab-stimmungen nicht mit.

 

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Sie müssen vorher auf der Tagesordnung gestanden haben. Über der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Geschäfts-führer/in zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzumachen

 

 

§ 11 Der Vorstand

  1. die/der Vorsitzende
  2. die/der stellvertretende Vorsitzende
  3. die/der Geschäftsführer/in und Stellvertretung
  4. die/der Oberturnwart/in und Stellvertretung
  5. die/der Schatzmeister/in und Stellvertretung
  6. die/der Pressewart/in
  7. die/der Kinder- und Jugendwart/in und Stellvertretung
  8. die Frauenwartin
  9. die/der Sozialwart/in

 

 

§ 12 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in sowie der/dem Geschäfts-führer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mit-glieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Bei Abstimmung genügt einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

- Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und Helfer wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

- Der geschäftsführende Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung innerhalb der steuerlich zulässigen Grenzbeträge erhalten.

- Über die Aufnahme von Überziehungskrediten muss der geschäftsführende Vorstand einstimmig beschliessen.

 

 

§ 13 Der Turnausschuss

Den Turnausschuss bilden:

Die/der Oberturnwart/in als Vorsitzende/r,

die/der stellvertretende Oberturnwart/in,

die/der Altersturnwart/in,

die/der Leichathletikwart/in,

die Frauenwartin,

die/der Kinder- und Jugendwart/in,

die/der stellvertretende Kinder- und Jugendwart/in,

die/der Schwimmwart/in.

 

Aufgaben des Turnausschusses sind die Erledigung aller turnerischen Aufgaben. Der Turnausschuss erhält seine grundsätzlichen Arbeitsweisungen vom Vorstand. Er wird von seiner/seinem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen.

 

 

§ 14 Amtszeit

Die Mitglieder des Vorstandes, des Turnausschusses und des Rechts- und Ehrenrates werden in ihrer Gesamtheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so übernimmt dessen Stellvertreter die Aufgaben bis zur nächsten Mitglieder-versammlung.

Die Wahl der Rechnungsprüfer/-innen erfolgt immer für zwei Jahre in einem rotierenden System. In jedem Jahr wird auf der Mitgliederversammlung ein/e neue/r Rechnungs-prüfer/-in für zwei Jahre gewählt, die/der andere bleibt ein weiteres Jahr im Amt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

 

 

§ 15 Rechts- und Ehrenrat

Zum Rechts- und Ehrenrat gehören 3 Mitglieder. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt Zum Rechts- und Ehrenrat sollten solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die über größere Erfahrungen im turnerischen oder öffentlichen Leben sowie in der Men-schenführung verfügen. Das Mindestalter sollte im Allgemeinen 40 Jahre betragen. Mit-glieder des Rechts- und Ehrenrates können nicht gleichzeitig Vorstandmitglieder sein. Der Rechts- und Ehrenrat ist zuständig für:

Gratulationen, Ehrungen, Ausschlüsse und alle Fragen die ihm vom Vorstand zur Bear-beitung und Beratung übertragen und vorgelegt werden.

  

  

§ 16 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eschweiler zwecks Verwendung für Förderung des Sports.

 

Datum der Satzung 10.03.1972

Neufassung im Jahre 1987

Änderung vom 19.03.1993

Änderung vom 25.03.1994

Änderung / Anpassung 19.03.2010

Änderung / Anpassung 13.03.2015

Änderung / Anpassung 29.08.2016

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